Online-Datenbank der Sächsischen Suchtkrankenhilfe
Hier finden Sie sächsische
- Selbsthilfegruppen
- Suchtberatungsstellen
- Suchtfachkliniken
- Wohnangebote
- Wohnstätten für CMA
Newsletter
Förderung von Selbsthilfe
Fördermöglichkeiten für Suchtselbsthilfe in Sachsen bestehen durch die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie durch die Kommunen bzw. das Land Sachsen.
Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um das Thema Förderung von Suchtselbsthilfe in Sachsen finden Sie in der Tabelle weiter unten. Sollten bei Ihnen dennoch noch Fragen offen geblieben sein, dann schreiben Sie eine E-Mail oder rufen sie uns an: (0351) 804 55 06. Wir helfen Ihnen gern weiter!
Wichtig!
Eine Grundvoraussetzung um gefördert zu werden ist die Registrierung Ihrer Suchtselbsthilfegruppe bei der Sächsichen Landesstelle gegen die Suchtgefahren e.V.. Das dafür nötige Formular können Sie hier --> Selbsthilfegruppen - Erhebungsbogen herunterladen.
Bitte informieren Sie sich vor der Beantragung von Zuschüssen für Ihre Selbsthilfegruppe oder Ihr Selbsthilfeprojekt aber auch über die weiteren Fördervoraussetzungen, welche in folgender Tabelle aufgeführt sind.
Fördermöglichkeiten von Selbsthilfe
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) | Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund | Kommune / Land | |
|---|---|---|---|
Wer darf Anträge stellen? | Suchtselbsthilfegruppen Suchtselbsthilfeprojekte | Suchtselbsthilfegruppen Suchtberatungsstellen | Suchtselbsthilfe-gruppen |
Was wird gefördert? |
|
| |
Wie hoch ist die jährliche Förderung? | bedarfsabhängig | maximal 200 € | bedarfsabhängig |
Wo erfolgt die Antragstellung? | direkt an die Krankenkasse oder über Ihren Spitzenverband zur Weiterleitung als Sammelantrag | ausschließlich über die Spitzenverbände bzw. die SLS | Landratsamt Gesundheitsamt KISS |
Wie erfolgt die Antragstellung? | Antragsformular | Antragsformulare: | |
Wann muss der Antrag gestellt werden? | Antragstellung muss spätestens bis zum | Antragstellung muss spätestens bis zum | Antragstellung muss spätestens bis zum |
Welche Förder-voraussetzungen müssen erfüllt sein? |
|
| |
Zuwendungs- bescheid | kommt von der GKV | kommt über die SLS Auszahlung erfolgt in zwei Raten 1. Rate ca. August | |
Verwendungs- nachweis | muss nach Maßnahme-Ende erbracht werden | muss nach Maßnahme-Ende erbracht werden | muss nach Maßnahme-Ende erbracht werden |
Auf Basis welcher Gesetze / Richtlinien wird gefördert | gemäß § 20 Abs. 4 SGB V RL Krankenkassen | gemäß § 31 Abs. 1 Nr.5 SGB VI RL BfA vom 01.08.1997 | SMS RL Förderung der sozialen Arbeit vom 21.12.2005 |