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Förderung von Selbsthilfe

 

Fördermöglichkeiten für Suchtselbsthilfe in Sachsen bestehen durch die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie durch die Kommunen bzw. das Land Sachsen.

Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um das Thema Förderung von Suchtselbsthilfe in Sachsen finden Sie in der Tabelle weiter unten. Sollten bei Ihnen dennoch noch Fragen offen geblieben sein, dann schreiben Sie eine E-Mail  oder rufen sie uns an: (0351) 804 55 06. Wir helfen Ihnen gern weiter!

Wichtig!
Eine Grundvoraussetzung um gefördert zu werden ist die Registrierung Ihrer Suchtselbsthilfegruppe bei der Sächsichen Landesstelle gegen die Suchtgefahren e.V.. Das dafür nötige Formular können Sie hier --> Selbsthilfegruppen - Erhebungsbogen  herunterladen.

Bitte informieren Sie sich vor der Beantragung von Zuschüssen für Ihre Selbsthilfegruppe oder Ihr Selbsthilfeprojekt aber auch über die weiteren Fördervoraussetzungen, welche in folgender Tabelle aufgeführt sind.

Fördermöglichkeiten von Selbsthilfe

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Gemeinschaftsförderung

Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund

Kommune / Land

Wer darf Anträge stellen?

Suchtselbsthilfegruppen

Suchtselbsthilfeprojekte

Suchtselbsthilfegruppen

Suchtberatungsstellen

Suchtselbsthilfe-gruppen

Was wird gefördert?

  • Fahrt- und Übernachtungskosten nach Sächsischem Reisekostengesetz
  • Raumnutzungskosten
  • Büroausstattung / Sachkosten
  • Homepage
  • Verbandsmedien / Verteilung
  • Kosten für die Teilnahme an Fortbildungen / Schulungen / Fachtagen
  • Fahrtkosten nach Bundesreisekosten-
    gesetz
  • Porto / Telefonkosten
  • Honorare
  • Büromaterial
  • Literatur / Informationsmaterial
  • Kosten für die Teilnahme an Fortbildungen / Schulungen / Fachtagen

Wie hoch ist die jährliche Förderung?

bedarfsabhängig 

maximal 200 €

bedarfsabhängig

Wo erfolgt die Antragstellung?

direkt an die Krankenkasse oder über Ihren Spitzenverband zur Weiterleitung als Sammelantrag

ausschließlich über die Spitzenverbände bzw. die SLS

Landratsamt

Gesundheitsamt

KISS

Wie erfolgt die Antragstellung?

Antragsformular

Gemeinschaftsförderung

Antragsformulare:

Pauschalförderung

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Antragstellung muss spätestens bis zum
31. Dezember des Vorjahres erfolgt sein

Antragstellung muss spätestens bis zum
1. Oktober des Vorjahres erfolgt sein

Antragstellung muss spätestens bis zum
31. Dezember des Vorjahres erfolgt sein

Welche Förder-voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • mindestens einjähriges Bestehen
  • mindestens 6 Teilnehmer
  • monatliche Treffen
  • ein gesondertes SHG- Bankkonto!
  • keine professionelle Anleitung
  • keine Therapiegruppen
  • keine Freizeitaktivitäten
  • keine Primärprävention
  • mindestens einjähriges Bestehen
  • mindestens 10 Teilnehmer
  • wöchentliche Treffen
  • keine professionelle Anleitung
  • keine Therapiegruppen
  • keine reinen Angehörigengruppen
  • keine Altersrentenbezieher
  • keine Kinder & Jugendliche
  • keine Gruppen mit Diagnose Essstörungen
  • keine Freizeitaktivitäten

Zuwendungs- bescheid

kommt von der GKV

kommt über die SLS

Auszahlung erfolgt in zwei Raten

1. Rate ca. August
2. Rate ca. November

Verwendungs- nachweis

muss nach Maßnahme-Ende erbracht werden

Gemeinschaftsförderung

muss nach  Maßnahme-Ende erbracht werden

Pauschalförderung

muss nach  Maßnahme-Ende erbracht werden

Auf  Basis welcher Gesetze / Richtlinien wird gefördert

gemäß § 20 Abs. 4 SGB V

RL Krankenkassen

gemäß § 31 Abs. 1 Nr.5 SGB VI

RL BfA vom 01.08.1997

SMS RL Förderung der sozialen Arbeit vom 21.12.2005